Die Verlobung ist ein Versprechen, den Partner oder die Partnerin zu heiraten. Es werden Verlobungsringe ausgetauscht und kann in der gewohnten Umgebung, oder irgendwo erfolgen. Es gibt dazu kein offizieller Akt, demnach kein geschriebenes Recht, wie dies zu erfolgen hat.
Das Verlöbnis als Eheversprechen stellt besonders in Kulturen, in denen Ehen von den Eltern arrangiert werden, eine wichtige Phase im schrittweisen Herangehen an die Ehe dar.
Ihm voran geht die Brautwerbung, die ihrerseits hoch institutionalisiert sein kann, etwa dort, wo sie durch einen Dritten angebahnt (Heiratsvermittler, Schadchen) oder durch einen eigenen Abgesandten der Familie des Mannes oder des Mannes selbst, den Brautwerber, vorgebracht werden muss. Dies kann auch schon während der Kindheit der beiden Ehepartner in spe erfolgen.
Während der Verlobungszeit wird nicht nur eine (emotionale) Beziehung zwischen zwei Personen, die sich oftmals vorher noch gar nicht oder nur vage kannten, hergestellt und gefestigt, sondern meist auch eine politisch-rechtliche Allianz zwischen den Verwandtschaftsgruppen der beiden beteiligten Personen. Das Verlöbnis dient also nicht nur dem gegenseitigen Kennenlernen der zukünftigen Ehepartner, sondern auch der gegenseitigen Überprüfung der zukünftigen Allianzgruppen.
Während der Verlobungszeit impliziert die Beziehung zwischen den Verlobten stärkere oder schwächere soziale und wirtschaftliche Rechte und Pflichten zwischen den beteiligten Familien/Verwandtschaftsgruppen. Die Verlobung ist ein nicht einklagbares Eheversprechen.
Die Verlobung bedeutet traditionellerweise, dass man innerhalb eines Jahres vor den Traualtar schreitet. Dies ist jedoch nicht bindend. In der Neuzeit wird diese Frist eher locker gesehen.
In früheren Jahrzehnten war mit der Verlobung eine Familienfeier im Kreis der engeren Verwandtschaft oder Familie verbunden. Mittlerweile teilen jedoch die beiden künftigen Heiratswilligen meist nur noch per Grußkarte mit „wir haben uns verlobt“.
Es ist nicht zwingend, eine Verlobung vor der Hochzeit durchzuführen. Die Verlobung findet dann statt, wenn sich beide Partner sicher sind, später einander heiraten zu wollen, aber mit der Hochzeit aus verschiedenen Gründen noch zuwarten möchten. Es kann aber auch lediglich ein Zeichen der innigen Verbundenheit sein, ein Zeichen/Zustand, das höher als eine normale Partnerschaft/Freundschaft bewertet werden soll. Hat man sich Verlobt, besteht aber weiterhin keine gesetzliche, hingegen moralische Pflicht, die/der Verlobte zu heiraten.
In der Schweiz ist das Verlöbnis rechtlich im Familienrecht im Zivilgesetzbuch (ZGB) zu finden. Es wird in Art. 90 bis 93 abgehandelt. Das Verlöbnis gilt im ZGB als Eheversprechen, dennoch kann auf Grund eines Verlöbnisses nicht auf das Recht der Eingehung einer Ehe geklagt werden. Das Verlöbnis unmündiger oder entmündigter Personen ist nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bindend.
Das Verlobungsfest wird zunehmend schlichter gefeiert oder ganz darauf verzichtet, da mit dem Polterabend, der Zivilhochzeit und dem Hochzeitstag noch genug Feste und Möglichkeiten zum Feiern anstehen. Ein kleines Festchen, bei dem sich die Familie der Braut und die des Bräutigams näher kennen lernen können, wäre eine gute Möglichkeit, die beiden Familien näher zusammenzubringen.
Das Fest findet üblicherweise im Haus der Brauteltern statt. Die Kosten dafür übernehmen in der Regel die beiden Familien gemeinsam.
Immer weniger Paare geben die Verlobung bekannt. Freunde und Familie erhalten, wenn gefeiert wird, eine schriftliche Anzeige, ansonsten wird in der Regel auf eine förmliche Mitteilung verzichtet.
Nach gutem Brauch kauft der Mann die Verlobungsringe. Es spricht aber nichts dagegen, dass beide Partner gemeinsam die Ringe kaufen. Er wird bis zu Hochzeit an der rechten Hand getragen.
Bilder: istock - ID 13097272
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