Anwendbares Namensrecht bei Ausländern |
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adrakal am 12.01.2016
Anwendbares Namensrecht bei Ausländern
Liebes Forum
Wir sind eine Österreicherin und ein Deutsche und haben im Sommer des letzten Jahres vor dem Zivilstandsamt BS geheiratet. Im Zuge der Ehevorbereitung wurde uns mitgeteilt, dass wir aufgrund unserer verschiedenen Staatsangehörigkeiten drei Möglichkeiten für die Anwendung des Namensrechts gäbe – CH, AT oder DE – wir könnten erklären, auf welches wir uns berufen möchten.
Da wir die seltene Form des Doppelnamens als gemeinsam geführter Familienname entschieden haben, haben wir die Anwendung des AT Namensrechts gewählt, welches alle Formen und Kombinationen zulässt. (oder kurz: Aus Herr Mann und Frau Muster wurde Familie Muster-Mann.)
Das Zivilstandsamt hat die Namensführung gemäss unserer Wahl geprüft, hatte keine Einwände und so haben wir inzwischen einen Familienausweis mit dem von uns gewählten Doppelnamen.
Meine Frau hatte innert kürzester Zeit einen neuen Pass aus AT (witzigerweise sogar einen C-Ausweis mit neuem Namen bevor der Pass vorlag). Ich hingegen erhalte heute eine Absage der Deutschen Botschaft, nachdem die Namensführung nicht möglich sei. Grund: DE erlaubt den Doppelnamen nur für einen Partner und meine Frau trägt ihn schon. Davon, dass ein Ehepaar bei dem beide Ausländer sind sich für "ein" Namensrecht entscheiden könne, hat man in der Botschaft noch nie etwas gehört.
(offenbar wäre es kein Problem, hätte meine Frau solange gewartet, bis ich den Pass habe. Denn AT erlaubt es ja.)
Unsere Fragen an Euch:
Habt Ihr schonmal von ähnlichem gehört oder etwas ähnliches erlebt? Könnt Ihr allenfalls bestätigen, das man Euch "die Wahl des Namensrechts" gelassen hat?
Wir möchten auf keinen Fall auf den gemeinsamen Familiennamen verzichten und suchen einen Weg dies zu erreichen.
Vielen Dank für Eure Hinweise!
AdraKal
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SuMm am 13.01.2016
Re: Anwendbares Namensrecht bei Ausländern
Hallo adrakal,
auf der Seite der deutschen Botschaft Bern kannst Du die Bestimmungen zum Namensrecht finden: http://www.bern.diplo.de/contentblob/414..._in_der_Ehe.pdf
Darin steht: Haben Sie oder Ihr/e Partner/in neben der deutschen auch noch eine weitere Staatsange-hörigkeit, so kann Ihr Name nach Eheschließung auch nach diesem Recht bestimmt wer-den. Nähere Informationen über eine Rechtswahl und die sich daraus ergebenden Na-mensführung erhalten Sie gern auf schriftliche Nachfrage (siehe VII.).
Und auch: II. Wann muss ich eine Namenserklärung abgeben? IMMER: Bei Wahl eines Doppelnamens (außer bei Eheschließung in Deutschland)
So wie es aussieht, müsst ihr eine Namenserklärung abgeben mit Heiratsurkunde, Geburtsurkunden, persönliches Erscheinen etc. Wenn diese Namenserklärung durch ist, sollte es auch mit dem deutschen Reisepass klappen.
Viel Erfolg & viele Grüsse SuMm
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